Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers den Kfz-Gutachter, weil die Gutachterkosten als Teil des Schadens gelten (§ 249 BGB). Bei Teilschuld werden sie in der Regel anteilig erstattet, bei Kasko-, Wert- oder Leasinggutachten zahlt der Auftraggeber selbst. Das Sachverständigenbüro Gezginci in Stuttgart nennt Ihnen in diesen Fällen den Preis vorab.
Unverschuldeter Unfall: Wer zahlt den Kfz-Gutachter?
Haben Sie den Unfall nicht verursacht, muss der Schädiger Sie grundsätzlich so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Das regelt § 249 BGB. Zum Schaden gehören nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten, die nötig sind, um den Schaden festzustellen, also in der Regel auch das Gutachten. Bezahlt wird das von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Dazu kommt: Sie dürfen den Sachverständigen grundsätzlich selbst wählen. Sie müssen weder den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren noch deren Zustimmung abwarten.
In der Praxis kann die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Gutachter und gegnerischer Versicherung erfolgen. So müssen Sie die Gutachterkosten nicht vorstrecken.
Neben dem Gutachten gehören in der Regel auch Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen sowie bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zum Schaden. Rechnen Sie fiktiv ab, also ohne Reparatur auf Gutachtenbasis, wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattet.
Die Bagatellgrenze: wann ein Gutachten nicht erstattet wird
Eine Einschränkung gibt es bei sehr kleinen Schäden. Liegt der Schaden unter der sogenannten Bagatellgrenze, halten Gerichte ein vollständiges Gutachten oft für unverhältnismäßig. Als Faustregel gilt ein Betrag von etwa 750 €. Eine feste gesetzliche Grenze existiert nicht.
Unterhalb dieser Grenze genügt häufig ein Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten. Das Problem: Ob ein Schaden wirklich klein ist, lässt sich von außen oft nicht erkennen. Hinter einem leicht verkratzten Stoßfänger können Halter, Sensoren oder Träger beschädigt sein. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Einschätzung durch einen Sachverständigen, etwa anhand von Fotos. Ausführlich dazu im Ratgeber Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Teilschuld: Kosten nach Haftungsquote
Nicht immer liegt die Schuld eindeutig bei einer Seite. Wird eine Mithaftung festgestellt, etwa 50 zu 50 oder 70 zu 30, erhalten Sie Ihren Schaden in der Regel nur entsprechend der Quote ersetzt. Das gilt grundsätzlich auch für die Gutachterkosten.
Ein Beispiel: Bei einer Haftungsquote von 70 zu 30 zu Ihren Gunsten werden in der Regel 70 % Ihres Schadens einschließlich der Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet. Den übrigen Teil tragen Sie zunächst selbst. Ob die eigene Vollkasko einspringt, hängt von Ihrem Vertrag ab.
Gerade bei unklarer Schuld ist ein vollständiges Gutachten wichtig, weil es den Schaden technisch belastbar festhält. Die Haftungsfrage selbst ist eine rechtliche Frage, hier hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Kaskoschaden: Wer beauftragt, der zahlt
Bei einem Kaskoschaden gibt es keinen Unfallgegner, der zahlen müsste, zum Beispiel bei einem selbst verursachten Unfall, einem Wildunfall, Hagel, Glasbruch oder Vandalismus. Dann regelt Ihr Versicherungsvertrag, wie der Schaden festgestellt wird. Häufig beauftragt die Kaskoversicherung selbst einen Gutachter.
Möchten Sie zusätzlich eine eigene, unabhängige Bewertung, etwa weil Sie Zweifel an der Einschätzung der Versicherung haben, tragen Sie die Kosten dafür in der Regel selbst. Wir nennen Ihnen den Preis vorab, damit Sie entscheiden können, ob sich das für Sie lohnt.
Fahrerflucht und Parkschaden: wenn der Verursacher unbekannt ist
Bei Fahrerflucht oder einem Parkschaden ohne Nachricht fehlt zunächst der Ansprechpartner. Wird der Verursacher später ermittelt, etwa durch Zeugen oder die Polizei, gehören die Gutachterkosten in der Regel zum Schaden, den seine Haftpflichtversicherung übernimmt.
Bleibt der Verursacher unbekannt, kommt häufig nur die eigene Vollkasko in Frage, je nach Vertrag mit Selbstbeteiligung und möglicher Rückstufung. Die Kosten für ein eigenes Gutachten tragen Sie in diesem Fall in der Regel selbst.
Trotzdem kann eine frühe Beweissicherung sinnvoll sein: Sie hält Spuren fest, die bei der Suche nach dem Verursacher helfen können, und dokumentiert den Schaden für die Versicherung.
Wert-, Leasing- und andere Gutachten
Nicht jedes Gutachten hat mit einem Unfall zu tun. Für folgende Gutachten zahlen Sie als Auftraggeber:
- Wertgutachten, etwa für Verkauf, Versicherung oder Erbe
- Oldtimer- und Youngtimer-Bewertungen
- Gutachten zur Leasingrückgabe und Gebrauchtwagen-Check
- Kaskogutachten im eigenen Auftrag
Den Preis nennen wir Ihnen jeweils vor dem Termin.
Bei einer technischen Stellungnahme zu einer Kürzung durch die Versicherung hängt es vom Einzelfall ab, ob die Kosten erstattet werden. Wir besprechen das mit Ihnen, bevor Sie einen Auftrag erteilen. Mehr dazu unter Gegengutachten.
Übersicht: Wer zahlt wann?
- Unverschuldeter Unfall, Schaden über etwa 750 €: in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers
- Bagatellschaden unter etwa 750 €: Kostenvoranschlag statt Gutachten, dessen Kosten in der Regel ebenfalls zum Schaden gehören
- Teilschuld: in der Regel anteilig nach Haftungsquote
- Kaskoschaden: Gutachter der Versicherung oder eigenes Gutachten auf eigene Kosten
- Fahrerflucht, Verursacher unbekannt: in der Regel eigene Kosten
- Wert-, Leasing- und Oldtimergutachten: der Auftraggeber, Preis vorab
Für alle rechtlichen Fragen rund um Ihre Ansprüche ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner. Für die technische Seite erreichen Sie uns unter 0172 2954796 oder über das Schadenformular.
Stand: Oktober 2026 · Harun Gezginci, Kfz-Sachverständiger, Sachverständigenbüro Gezginci Stuttgart

